Rechtslage
(zusammengestellt durch Schriftstücke meines deutschen Anwalts)
Schreiben vom 02.04.2008 an das zuständige Familiengericht in Deutschland
Nach Artikel 12 Abs. 2 des 2. Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht der Türkei Nr. 2675 vom 20.05.1982, sind auf die allgemeinen Wirkungen der Ehe die Vorschriften des gemeinsamen Heimatrechtes der Ehegatten anzuwenden. Da beide Parteien deutsche Staatsangehörige sind, ist dies deutsches Recht.
Nach Art. 27 des gleichnamigen Gesetzes wiederum richtet sich die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit.
Unabhängig hiervon allerdings, muss ein von einem Ausländer angerufenes türkisches Gericht nach Art. 32 des gleichnamigen Gesetzes eine wie auch immer geartete Klage annehmen und unter anderem auch vorläufig hinsichtlich des Sorgerechtes entscheiden, sofern vom Ausländer die zur Deckung der Gerichts- und Vollstreckungskosten erforderliche Sicherheit an die Gerichtskasse bezahlt worden ist.
Aufgrund der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichtes, nach Art. 168 des türkischen ZGB, ist für das Scheidungsverfahren zweier Ausländer dasjenige türkische Familiengericht örtlich zuständig, an dem die Ehegatten zuletzt für sechs Monate zusammen gelebt haben.
Die Voraussetzung für diese örtliche Zuständigkeit und damit auch für die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte nach Art. 27 des 2. Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht der Türkei Nr. 2675 vom 20.05.1982, ist daher in der Türkei nicht gegeben. Das vom Antragsgegner angerufene örtliche unzuständige Gericht in Karisiyaka, einem Ferienort mit vielen Deutschen außerhalb von Izmir, hat nur deshalb am 05.03.2008 eine vorläufige Entscheidung getroffen, weil der Antragsteller für die Verfahrenskosten die Sicherheit geleistet hat.
Schreiben vom 28.01.2009 an das zuständige Familiengericht in Deutschland
In der Türkei ist für das Verfahren auf Rückführung des Kindes nicht ein zentrales Familiengericht, wie bspw. in Deutschland für Bayern das Familiengericht Bamberg ausschließlich zuständig, sondern der jeweils örtliche Familienrichter, bei dem der Antragsteller bzw. das Kind seinen vorläufigen Aufenthalt hat.
Schreiben vom 26.01.2009 meines türkischen Anwalts an meinen deutschen Anwalt
Vor der 1. Kammer des Familiengerichts Karsiyaka hat Herr Alexander Herz am 05.03.2008 ein Scheidungsverfahren gegen Frau Henn eingeleitet.
In dem Zulassungsbeschluss vom 05.03.2008 hat das Gericht u.a. beschlossen, das vorläufige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen und falls dies beantragt wird, der Mutter ein Besuchsrecht einzuräumen.
Anhand des Zulassungsbeschluss vom 05.03.2008 haben wir am 27.06.2008 vom Gericht ein Besuchsrecht beantragt und dementsprechend konnte unsere Mandantin am 04.07.2008 mit der Luzia persönlichen Kontakt aufnehmen. Der Zulassungsbeschluss vom 05.03.2008 war zu diesem Zeitpunkt die einzige rechtliche Möglichkeit, um mit dem Kind in persönlichen Kontakt zu treten, da der (türkische) Staatsanwalt in seiner Klageschrift vom 16.05.2008 in dem Kindesentführungsverfahren keine Forderung über das Besuchsrecht der Mutter geltend gemacht und demzufolge das Familiengericht auch diesbezüglich im Zulassungsbeschluss vom 16.05.2008 keinen Beschluss gefasst hat. Wie bekannt, sind wir in dem Kindesentführungsverfahren erst in der Verhandlung vom 29.07.2008 als Partei anerkannt worden.






