ichwillmeinetochterzurueck.de

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
E-Mail Drucken PDF

Auszug aus dem Jugendamtsbericht vom 11. Mai 2007 

„Beide Elternteile erheben schwere Vorwürfe, bzw. äußern erhebliche Sorgen in Bezug auf den jeweils anderen. Zurzeit gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung von Luzia durch die Mutter hinweisen. Von Seiten des Frauenhauses wird ein intaktes Mutter-Tochter-Verhältnis beobachtet. Die Mutter gehe liebevoll, ja geradezu vorbildlich, mit Luzia um.Die Vorwürfe, die von Seiten der Mutter geäußert werden, geben Anlass zur Sorge, die im Moment nicht ausgeräumt werden können.Herr Herz (Vater) äußerte in einem Telefonat, dass er einem Verbleib von Luzia bei der Mutter nicht zustimmen werde.Aufgrund der von der Mutter geäußerten Bedenken, sollte zunächst nur begeleitender Umgang stattfinden.“  

 

Auszug aus dem psychologischen Gutachten vom 15.11.2007

Dieses Gutachten war Grundlage dafür, mir das vorläufige Aufenthaltsrecht zu zusprechen.

Die Passage bezieht sich darauf, dass Luzia bis zu meiner Flucht ins Frauenhaus nur beim Vater im Bett geschlafen hat, jeden Abend auf seinem Bauch eingeschlafen ist, weil er es so wollte!

 

„Auf Grund von Luzias Reaktionen in der strange situation ist davon auszugehen, dass sie an die Person der Mutter in sicherer Weise gebunden ist, ihre Reaktion gegenüber dem Vater sprechen für eine eher ambivalente unsichere Bindung an die Person des Vaters.

 Entsprechend der Beobachtung ist davon auszugehen, dass die Mutter Luzia sowohl Verhaltensspielräume gewährt, in welche Luzia selbst experimentieren und sich erproben kann. Andererseits gelingt es der Mutter auch steuernde und strukturierende Hinweise zu geben und dies Luzia so zu vermitteln, dass konflikthafte Situationen nicht eskalieren und die Mutter als steuernde Bezugsperson Luzia entsprechend Struktur und Halt vermitteln kann.

Bei qualitativer Bewertung der Interaktionen bleibt festzuhalten, dass Herr Herz insgesamt sehr wenig Grenzen setzte, welche Luzia auch annehmen konnte. Luzia schien im väterlichen Umfeld immer wieder die Interaktionen dominieren zu wollen. Der Vater ließ sie hier entweder gewähren oder die von ihm gesetzten Grenzen wurden zum Teil von Luzia ignoriert oder auch wiederholt durchbrochen.

Der Mutter gelingt es über weite Strecken auf Luzias Verhalten auch in konflikthaften Situationen steuernd Enfluss zu nehmen.

 

Die von beiden Eltern geschilderte Schlafsituation Luzias muss als entwicklungspsychologisch dysfunktional gewertet werden und insbesondere die Schlafsituation beim Vater birgt mittelfristig für Luzia erhebliche Risiken insbesondere im Hinblick auf ihre psychosexuelle Entwicklung. Eine derartige Schlafsituation leistet einer möglichen psychosexuellen Fixierung Luzias an die Person des Vaters Vorschub.“ 

 

Dieses Gutachten wurde übersetzt und dem türkischen Gericht vorgelegt.

Bei meinem ersten Wiedersehen im Juni 2008 in der Wohnung des Vaters stand nur ein Bett!

Auf meine Frage: “Wo schläfst du denn, Luzia?“ antwortete sie: „Bei Papa:“

 

 

  Auszug aus dem psychologischen Gutachten vom 2.04.2008 

Dieses Gutachten wurde erstellt, weil der Vater mir immer wieder unterstellte, ich würde Luzia misshandeln. Unter anderem erstattete er Anzeige, nachdem sich Luzia im Kindergarten nach einem Zusammenstoß mit einem anderem Kind ein blaues Auge einfing.

 „In Anbetracht der familiendynamischen Grundsituation spricht viel dafür, dass der Vater versucht, Luzia für seine „Sichtweise“ zu gewinnen und dass er Luzia gegenüber im Hinblick auf die Person von Frau Henn eine mangelnde Wertschätzung an den Tag legt. Es gibt Hinweise dafür, dass die mangelnde Wertschätzung sich auch ganz konkret in Entwertung der Person der Mutter vor Luzia niederschlägt. Diese Grundhaltung des Vaters dürfte aus entwicklungspsychologischer Sicht mittelfristig Luzias Entwicklung weitaus mehr gefährden als der oben beschriebene Ausrutscher im mütterlichen Erziehungsverhalten.“ (gemeint ist das einmalige Zurückbeißen der Mutter nachdem Luzia wochenlang alle Kinder ihrer Umgebung gebissen hat)

 

Auszug aus dem psychologischen Gutachten vom 15.08.2008

Dieses Gutachten wurde im Auftrag des türkischen Familiengerichtes in der Türkei von einer türkischen Psychologin erstellt. Aufgrund dieses Gutachtens wurde dem Rückführungsantrag stattgegeben.

 

Beurteilung der Mutter

 

 Frau Henn hat im Allgemeinen eine fleißige, aufrichtige, geduldige und ehrgeizige Persönlichkeit, die durch ihre genaue Beobachtungsgabe Sachen, Menschen und Umstände differenziert analysieren  kann und als empathische und intelligente Person für Problemlagen entsprechende Lösungswege finden kann. Obwohl sie  ein liebevoller  Elternteil  ist, kann sie sich um der gesunden Entwicklung willen, der Kleinen gegenüber autoritär verhalten, ihre Liebe dem Kind gegenüber bei Bedarf zurückhalten, um es vor negativen Auswirkungen zu bewahren.

 Aus Gespräch mit Luzia Herz:

Die kleine Luzia zeigt Besonderheiten, die ihrem Alter entsprechend sind. Die Kleine sagt, dass sie in das Bein ihrer Mutter gebissen habe. Es entsteht der Eindruck einer emotionalen Distanz gegenüber der Mutter. Es wird davon ausgegangen, dass in der Welt, die sie und der Vater sich aufgebaut haben, die Mutter keinen Platz hat. Jedoch war während der Maltherapie auffällig, dass die Kleine die Figuren des Vaters und der Mutter nicht weit voneinander gemalt hat. Man würde erwarten, dass ein Kind, das die Mutter nicht akzeptiert und Angst vor ihr hat, die Mutter von den anderen Figuren weiter entfernt malen würde. Doch da sie beide Elternteile sehr nah beieinander und in ähnlichen Formen gemalt hat, ist davon auszugehen, dass sie emotional beiden Elternteilen gegenüber nahe steht. Die kleine Luzia ist ein Kind mit einem Grundvertrauen. Sie hat eine Persönlichkeit, die sich anpassen kann und nicht davor zurückschreckt mit dem sozialen Umfeld in Kontakt zu treten. 

Anschuldigung, dass Anuscha Henn die kleine Luzia psychisch und physisch misshandelt:

Die in der Akte angeführte Anschuldigung, dass Frau Henn die Kleine gebissen haben soll, führt zu der Überzeugung, dass dies aus Gründen der Erziehung ein einmaliger Vorgang war, um die Kleine von ihrem Beißverhalten abzubringen. Aus unserer Sicht gibt es keine  Beweise dafür, dass Frau Henn der kleinen Luzia weiteren physischen Schaden zugefügt hat.     ... nach Gutachten der Psychologin Rita Hansen vom 15.11.2007 gibt es zwischen Mutter und Tochter eine vertrauensvolle und positive Verbindung.Im gleichen Gutachten heißt es nach Mitteilung des Frauenhauses, in dem Frau Henn gewohnt hat, an das Amt für Familie und Soziales,  „... hat sie sich gut um die Kleine gekümmert.“Wieder im gleichen Gutachten wird seitens des Kinderhortes in Kreuzwertheim angeführt, dass keinerlei Anzeichen für eine Misshandlung seitens der Mutter gegenüber der Kleinen vorhanden waren.Außerdem wurde seitens des/der Verantwortlichen des Kindergartens Reinherdshof, den die kleine Luzia zwischen September 2007 und Februar 2008 besucht hat ..., berichtet, dass die Mutter die Entwicklung der Kleinen unterstützt und gefördert hat.Dr. med. Heinz-Peter Gabriel äußerte in seinem Bericht vom 07.06.2008, dass Frau Henn die Gesundheit und Entwicklung der Kleinen verfolgt habe und er keinerlei Anzeichen dafür erkennen konnte, dass die Kleine misshandelt oder mangelhaft versorgt wurde.Aus unserer Sicht ist Frau Henn als Elternteil eine liebevolle und bewusste Mutter. Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass sie als Elternteil gute Kenntnisse über Erziehung besitzt und der Kleinen gegenüber die Balance zwischen autoritärem und nachsichtigem Verhalten  halten kann.   

In Sachen Zurückführung der kleinen Luzia an die Mutter Frau Anuscha Henn:

Die kleine Luzia ist in einem Alter, in dem sie noch die Zuneigung und Fürsorge der Mutter braucht. Bei Kindern, die in jungen Jahren der Mutter ferngeblieben sind, tauchen in späteren Jahren Verhaltensprobleme/-auffälligkeiten auf. Aus diesem Grund wird auch von  Experten empfohlen, dass Kinder insbesondere bis zum schulfähigen Alter (6 Jahre und darunter) nicht lange von der Mutter getrennt werden sollten, außer im Notfall oder aus  Gefahrenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass für Luzia keinerlei Grund besteht von der Mutter getrennt zu werden, da  -wie vom Beklagten angeführt wird- keine Gefahrensituationen (Drogenkonsum, Misshandlung) ausgehen. 

Ergebnis:

Es gibt keine Bedenken dagegen, dass die kleine Luzia bei der Rückführung zu der Mutter Anuscha Henn in ihrer psychologischen, physischen und sozialen Entwicklung gehemmt wird.Da der Beklagte Alexander Herz in einem anderen Land lebt, sollte das Umgangsrecht/Besuchsrecht nach Vorgabe des Würzburger Amtsgerichts neu geregelt werden.

 

 

 

Luzia

006a.jpg
Powered by Kubik-Rubik.de